1 Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[13]. Art. 26-28 VwVG. Recht auf Akteneinsicht. 1. Unter die «als Beweismittel dienenden Aktenstücke» (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) fallen nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen (E. 3.a). 2. Eine BFF-intern erstellte Dokumentenanalyse stellt keine verwaltungsinterne Akte dar, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht ohne weiteres entzogen bliebe.