{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 12\nsanktioniert werden. Imboden schlägt vor, eine Heilung der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs nur dort eintreten zu lassen, wo reine Rechtsfragen zur\nEntscheidung stehen, weil in diesen Fällen der Gehörsanspruch nicht an die\nInstanz gebunden sei. Dagegen sei Heilung dort nicht eintreten zu lassen,\nwo Sachfragen zu entscheiden seien und echtes Ermessen zu handhaben\nsei. Bei der Entscheidung einer Ermessensfrage könne die Gewährung des\nrechtlichen Gehörs durch die zweite Instanz die Verletzung durch die erste\nInstanz nicht heilen, weil es im Ermessensbereich mehrere Lösungen geben\nkönne, wogegen es bei der Entscheidung reiner Rechtsfragen nur eine richtige\nLösung gebe. Fritz Gygi schliesslich vertritt die Auffassung, die Heilung\nbedeute einen rechtfertigungsbedürftigen Einbruch in das Prinzip, wonach\nder Anspruch auf Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften\nund Gewährung des rechtlichen Gehörs formeller Natur sei (Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 298).\nDer von der Mehrzahl der zitierten Autoren vorgeschlagene Mittelweg\nzwischen automatischer Heilung einer Gehörsverletzung durch die\nBeschwerdeinstanz und automatischer Kassation eines in Verletzung des\nAnspruches ergangenen Entscheides erscheint in der Tat als sachgerechteste\nLösung. Einerseits würde es keinen Sinn machen, in jedem Fall einer\nbloss minimen Gehörsverletzung - etwa durch ein wenig zu restriktives\nAbdecken von Fakten in einer dem Asylbewerber zugestellten Kopie einer\nBotschaftsantwort, oder wenn ihm ein Dokument offensichtlich versehentlich\nnicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist - den vorinstanzlichen\nEntscheid zu kassieren; der Betroffene ist hier nämlich durchaus noch als\nVerfahrenssubjekt wahrgenommen worden und die verfügende Behörde\nhat hier - ausser beim versehentlichen Nichtzustellen von Akten - eine\neigene Abwägung zwischen dem Grundsatz der Einsichtsgewährung und\nder ausnahmsweisen Verweigerung des Einsichtsrechts vorgenommen.\nAndererseits muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, deren\nÜberschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz\nrückgängig gemacht werden kann. Zumindest in Fällen, wo einem Betroffenen\ndas Einsichtsrecht ohne detaillierte Begründung vollständig und zu\nUnrecht verweigert worden ist, ist die Kassation das einzige Mittel, die\nGehörsverletzung wieder gutzumachen. Die verfügende Behörde hat sich\nin solchen Fällen überhaupt nicht die Mühe genommen, eine sachgerechte\nAbwägung vorzunehmen. Würde in einem solchen Fall nicht kassiert, könnte\nman sich berechtigterweise fragen, welche Bedeutung den Art. 26 ff. VwVG\nüberhaupt noch zukommen soll. Es ist nach geltendem Recht nicht die Sache\nder Beschwerdeinstanz, als einzige Behörde eine sorgfältige Abwägung\nzwischen den Interessen der Parteien an der Verfahrensbeteiligung und\nallfällig entgegenstehenden höherwertigen Interessen vorzunehmen.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die ARK Verletzungen des rechtlichen\nGehörs durch das BFF zwar weiterhin heilen kann, in schweren Fällen\naber - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des eidgenössischen\n\n13\nVersicherungsgerichtes - die mit solchen Mängeln belasteten Entscheide\nkassieren wird; eine schematische Grenze kann dabei allerdings nicht gezogen\nwerden.\nc. Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht\nsowie auf rechtliches Gehör derart stark, dass die Grenze des noch heilbaren\nVerstosses eindeutig überschritten ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen,\nder angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im\nSinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n[13] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383; dies bezieht sich auf die Regeste 1-4 (E. 3-5).\n[14] Les ch. 1-4 (consid. 3-5) constituent une décision de la Conférence des\nprésidents sur une question juridique de principe, cf. ci-dessus note 2, p. 383.\n[15] Costituiscono decisione della Conferenza dei presidenti su questione\ngiuridica di principio (cfr. sopra nota 3, pag. 384) le ciffre 1-4 (consid. 3-5).\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.54 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 20. Dezember 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 696\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}