{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 11\nVwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies kann aber in casu für die\nzugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Tatsachen, wonach über ihn\nein politisches Datenblatt mit dem Vermerk «unbequeme Person» existiert, er\nder Polizei als Mitglied der TKP/ML bekannt ist und die von ihm eingereichten\nGerichtsdokumente echt sind, nicht gesagt werden (vgl. oben, E. 4.c).\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht\nauch eine Verletzung von Art. 28 VwVG rügt.\n6.a. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass die Vorinstanz\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches\nGehör in schwerwiegender Weise verletzt hat. Er wurde vollständig in\nUnkenntnis über die Abklärungen der Behörde belassen und hatte in\nkeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit, gezielt zu den durch diese\nAbklärungen erhältlich gemachten Informationen in angemessener Weise\nStellung zu nehmen.\nb. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nach einhelliger Lehre und\nPraxis unabhängig davon, ob er den Ausgang eines konkreten Verfahrens\nzu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen selbständigen Anspruch\nformeller Natur. Eine Verletzung dieses Anspruches führt somit grundsätzlich\nzur Aufhebung eines daraufhin ergangenen Entscheides.\nAus prozessökonomischen Gründen haben verschiedene obere Instanzen -\ninsbesondere die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts -\ndie Praxis der «Heilung» von Gehörsverletzungen entwickelt, wonach die\nVerweigerung des rechtlichen Gehörs nicht in jedem Falle zur Aufhebung\nder unter diesem Mangel leidenden Verfügung zur Folge haben muss.\nPraxisgemäss kann nämlich der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt\nwerden, sofern «das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer\ndazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen\nFall die freie Überprüfungsbefugnis in bezug auf Tatbestand und\nRechtsanwendung zukommt» (vgl. u. a. BGE 106 IV 334 und 104 Ib 412 ff.).\nAllerdings finden sich in der bundesgerichtlichen Praxis auch Entscheide,\nin welchen keine Heilung stattgefunden hat: Es besteht insbesondere\neine einschlägige - von der oben beschriebenen abweichende - Praxis\ndes eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach lediglich eine «nicht\nbesonders schwerwiegende» Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden\nkann und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 116 V 182 ff., BGE 115 V\n297 ff. und BGE 108 V 136 f.).\nIn der Lehre wird die nahezu ausnahmslose «Heilungspraxis» des\nBundesgerichts fast unisono kritisiert (Müller, a. a. O., S. 270; Huber,\na. a. O., S. 224 ff.; Saladin, a. a. O., S. 136 f.; Dubach, a. a. O, S. 63 ff. mit\nweiteren Hinweisen unter anderem auf Imboden). Müller scheint eine\nHeilung generell nicht zulassen zu wollen, mit der Begründung, dass\ndem Betroffenen eine Instanz verlorengehen könne und dass eine einmal\ngetroffene Entscheidung mitsamt dem darin enthaltenen Vor-Urteil nur\nmit erhöhtem Argumentationsaufwand umgestossen werden könne.\nDifferenzierter kritisieren Huber und Dubach, welche die Heilung aus\nprozessökonomischen Gründen nicht kategorisch ablehnen, sondern einen\nMittelweg einschlagen. Eine Heilung der Tatsache, dass ein Betroffener\ndurch die Gehörsverletzung zum reinen Verfahrensobjekt degradiert und\nnicht als Subjekt behandelt werde, sei nicht immer möglich und müsse\n\n"}