{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 10\nvertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, sie habe\nnicht gegen Art. 28 VwVG verstossen, da sie dem Beschwerdeführer anlässlich\nder Einvernahme vom 27. Mai 1993 mündlich das rechtliche Gehör zu einem\nTeil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung\ngewährt habe.\nb. Selbst wenn Geheimhaltungsinteressen seitens der Behörde bestehen,\ndarf sie eine Partei nicht völlig im Ungewissen darüber lassen, was sie\nherausgefunden hat. Art. 28 VwVG hält fest:\n«Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf\ndieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von\nseinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und\nihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel\nzu bezeichnen».\nDie Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren\nOffenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen\nentgegenstehen, kann nach dieser Vorschrift schriftlich erfolgen, indem der\nPartei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke\nzugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers genügt aber auch die bloss mündliche\nKenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes. Eine genügende Aufklärung des\nBeschwerdeführers vom wesentlichen Inhalt der vorenthaltenen Aktenstücke\nist aber seitens der Vorinstanz dennoch nicht erfolgt. Bezüglich der beiden\npolizeilichen Vorladungen, deren Echtheit vom BFF entgegen seiner in\nder Vernehmlassung vertretenen Ansicht zumindest implizit verneint\nworden ist (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung), wurde der\nBeschwerdeführer wohl mit dem Ergebnis der Dokumentenanalyse in\ngewisser Weise konfrontiert (...); es wurde ihm aber nicht mitgeteilt, dass\neine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei und sich gewisse Zweifel\nan der Echtheit der Dokumente ergeben hätten. Auch die Aussage in der\nBotschaftsantwort, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national\ngesucht werde, wurde ihm vorgehalten (...); aber auch hier wurde ihm - sogar\nauf seine Nachfrage hin - nicht einmal angegeben, auf welchem Weg die\nInformation erhältlich gemacht worden war. Der Beschwerdeführer wurde\nlediglich gefragt, was er zu dem Vorwurf meine. Von der Tatsache, dass eine\nausführliche Botschaftsanfrage stattgefunden hatte und sich eine Fülle von\nAnhaltspunkten ergeben hatte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen\ndes Beschwerdeführers sprechen und somit zweifellos ebenfalls wesentlich\nsind, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer überhaupt nicht in Kenntnis\ngesetzt. Dieses Vorgehen vermag den Anforderungen an Art. 28 VwVG, wonach\nsowohl Kenntnis vom wesentlichen Inhalt vorenthaltener Aktenstücke als\nauch Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen,\nzu geben ist, auch ohne nähere Prüfung der Einzelheiten in keiner Weise\ngerecht zu werden. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass\nArt. 28 VwVG sich dem Wortlaut nach lediglich auf Aktenstücke bezieht, auf\nwelche die entscheidende Behörde «zum Nachteil der Partei» abstellen will;\naus dieser Einschränkung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden,\ndass einer Partei Aktenstücke, auf welche sich die Behörde «zum Vorteil\nder Partei» abstützt oder abstützen könnte, ohne weiteres vorenthalten\nwerden dürfen. Art. 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende\nöffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27\n\n"}