{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 9\nVertretungen im Ausland. Diese Geheimhaltungsinteressen sind zweifellos\ngewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht\neinzuschränken. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung\naller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungserkenntnissen\nbezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung\ndurch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen\ngenügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. u.a. das unveröffentlichte Urteil\nder ARK vom 26. Mai 1993 in der Sache M.T.). Der Vorinstanz kann also\nkein Vorwurf gemacht werden, wenn sie jeweils gewisse Passagen in ihren\nBotschaftsanfragen respektive in den Antworten der Vertretung abdeckt,\nwelche sich zu solchen Punkten äussern. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers bestehen derartige öffentliche Geheimhaltungsinteressen\ngrundsätzlich auch im vorliegenden Fall, was die Offenlegung aller Details\nsowohl der Dokumentenanalyse als auch der Botschaftsabklärung betrifft.\nIn casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht indessen\nohne nähere Begründung vollständig verwehrt. Dies geht eindeutig zu weit.\nSo ist erstens kein Interesse auszumachen, welches der Bekanntgabe der\nEchtheit der Anklageschrift und des Strafurteiles entgegenstehen könnten. Die\nentsprechenden Passagen der Dokumentenanalyse und der Botschaftsantwort\nhätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen. Zweitens hätte\nauch die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt\nmit dem Vermerk «unbequeme Person» besteht und er der Polizei als\nTKP/ML-Mitglied bekannt ist, bekanntgegeben werden müssen. Dasselbe\ngilt für die Auskunft der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder\nlokal noch national gesucht werde (zum mündlichen Vorhalt anlässlich der\nAnhörung siehe nachstehend, E. 5). Der Beschwerdeführer hätte so - und nur\nso - Gelegenheit erhalten, sich zu diesen Fakten in angemessener Weise zu\näussern und beispielsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung\ngeltend zu machen. Das BFF hat es unterlassen, eine ernsthafte Abwägung\nzwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse des Beschwerdeführers\nan der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden\nöffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Durch\ndie ausnahmslose Verweigerung der Akteneinsicht hat die Vorinstanz\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und dadurch den\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör in\nschwerwiegender Weise verletzt. Der Einwand der Vorinstanz, wonach das\nrechtliche Gehör bezüglich gewisser Punkte - unter anderem die Existenz eines\npolitischen Datenblattes mit dem Vermerk «unbequeme Person», die Kenntnis\nder Polizei von der TKP/ML-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie die\nEchtheit der Anklageschrift und des Strafurteils betreffend - wegen fehlender\nAsylrelevanz nicht gewährt worden sei, hält nicht stand; wie obenstehend\naufgezeigt bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf alle Unterlagen, welche\ngrundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen.\n5.a. Der Beschwerdeführer rügt im weiteren, dass selbst für den Fall, dass\nberechtigte Geheimhaltungsinteressen der Behörde bestehen würden, das\nGebot von Art. 28 VwVG zu beachten wäre, wonach dem Beschwerdeführer\nvom Inhalt der betreffenden Aktenstücke Kenntnis und ausserdem\nGelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, gegeben\nwerden müsse. Die mündliche Kenntnisgabe anlässlich der Anhörung des\nBeschwerdeführers durch das BFF genüge demnach nicht. Die Vorinstanz\n\n"}