{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 8\nderen Antwortschreiben, andererseits rechtfertigen auch bestehende\nGeheimhaltungsinteressen nicht eine vollständige Informationssperre\ngegenüber einem Asylbewerber (vgl. dazu E. 5).\nDie Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft\nstellen nach dem Gesagten eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine\nBotschaftsabklärung sowohl die Fragen des BFF als auch die Antworten\nder schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden\nAktenstücken nicht um interne Akten; somit sind beide Dokumente\ngrundsätzlich dem Einsichtsrecht unterworfen. Indem die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer die Einsicht in ihr Schreiben vom 15. Januar 1993 mit\nder Begründung, es handle sich um ein internes Aktenstück, vollständig\nverweigert hat, hat sie wiederum dessen Recht auf Akteneinsicht und\nrechtliches Gehör verletzt.\n4.a. Sowohl hinsichtlich der Botschaftsanfrage als auch der -antwort und der\nDokumentenanalyse vertritt die Vorinstanz im weiteren die Auffassung, dass\nüberwiegende öffentliche und private Interessen einer Einsichtnahme durch\nden Beschwerdeführer entgegenstünden. Der Beschwerdeführer bestreitet\ndie generelle Zulässigkeit der teilweisen Verweigerung des Einsichtsrechts\nbei Vorliegen überwiegender entgegenstehender Interessen nicht, stellt\nsich jedoch auf den Standpunkt, dass in casu die vollständige Verwehrung\nder Einsichtnahme unverhältnismässig sei. Seiner Ansicht nach wäre es\ndem BFF möglich gewesen, dem Schutz privater Interessen durch eine\nAnonymisierung Rechnung zu tragen. Zudem seien keinerlei öffentliche\nGeheimhaltungsinteressen ersichtlich.\nb. Wie beide Parteien zu Recht festhalten, gilt das Akteneinsichtsrecht im\nVerwaltungsverfahren nicht unbeschränkt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf\ndie Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn:\na. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone,\ninsbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die\nGeheimhaltung erfordern;\nb. wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die\nGeheimhaltung erfordern;\nc. das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es\nerfordert.\nNach Abs. 2 dieser Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich\nsoweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in jedem Fall eine konkrete,\nsorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen\nnach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit zu beachten ist (BGE 115 V 302, 113 Ia 4 E. 4a, 113 Ib\n269 f).\nc. In casu handelt es sich bei keinem der drei fraglichen Dokumente um\ninterne Akten. Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im\nbeschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Die Vorinstanz beruft sich\ndenn auch auf Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und\nausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über\nArt und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen\n\n"}