{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 7\nAus den vorangegangenen Erwägungen erhellt, dass das BFF grundsätzlich\nverpflichtet ist, einem Asylbewerber vor seinem Entscheid über dessen\nAsylgesuch Einsicht in die amtsintern erstellte Dokumentenanalyse zu\ngewähren. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass in einem konkreten\nFall tatsächlich Gelegenheit zur vollständigen Einsichtnahme gegeben\nwerden muss: Berechtigte öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen\nkönnen dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten\nEinsichtnahme entgegenstehen (vgl. dazu die nachfolgende E. 4). Die\nInteressenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze\nKategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall -\ndem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange\nbestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden,\nwenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht\nüberwiegen.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie dem\nBeschwerdeführer die Einsichtnahme in die amtsinterne Dokumentenanalyse\nmit der einzigen Begründung, es handle sich um ein verwaltungsinternes\nAktenstück, vollständig verwehrt hat, dessen Recht auf Akteneinsicht sowie\nseinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.\nc. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im weiteren die Einsicht in seine\nBotschaftsanfrage vom 15. Januar 1993 verweigert. In ihrer Vernehmlassung\nhält sie auch in bezug auf dieses Dokument fest, dass es sich um ein internes\nAktenstück handle. Gleichzeitig führt sie aus, dem Gesuchsteller sei die\nEinsicht aus Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und\nausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über\nArt und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen\nVertretungen im Ausland verweigert worden.\nAbgesehen davon, dass sich die Vorinstanz hier in einen Widerspruch\nverstrickt - wenn die Botschaftsanfrage als internes Aktenstück zu\nqualifizieren wäre, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen keine\nRolle mehr spielen; diese kommen erst zum Zug, wenn grundsätzlich\nEinsicht gewährt werden müsste -, handelt es sich überdies wiederum\nnicht um ein verwaltungsinternes Dokument, da es einerseits an eine\nausserhalb des BFF stehende Behörde gerichtet ist und andererseits in\nengem Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft, welche auch von\nder Vorinstanz zu Recht nicht als interne Akte bezeichnet wird, steht,\ngibt sie doch das Prüfungsfeld für die Botschaft vor. In casu hat die\nVorinstanz darauf verzichtet, der schweizerischen Vertretung die beiden\nangeblichen polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 1989 und 1990 zur\nÜberprüfung zugehen zu lassen, obwohl die amtsinterne Dokumentenanalyse\ndiesbezüglich zu keinem schlüssigen Ergebnis geführt hatte. Die in einem an\ndie Botschaft gerichteten Schreiben gestellten Fragen sind durchaus geeignet,\nEinfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu nehmen; ein genereller\nAusschluss vom Grundsatz des Anspruchs auf Akteneinsicht erscheint\ndeshalb nicht gerechtfertigt. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis\nder Vorinstanz auf Geheimhaltungsinteressen nichts: Die angerufenen\nInteressen sind einerseits kaum in Bezug auf den vom BFF an die Botschaft\ngerichteten Fragenkatalog von Bedeutung, sondern allenfalls bezüglich\n\n"}