{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,\nweil diese sein Recht auf Akteneinsicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt habe.\na. Das Recht auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrechtlich in\nArt. 26 ff. VwVG geregelt. Zudem sind gewisse diesbezügliche Mindestrechte\nAusfluss des in Art. 4 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör.\nGemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten\nzu gewähren (vgl. die Marginalie zu Art. 26 VwVG); nur ausnahmsweise\n(Randtitel zu Art. 27 VwVG) darf sie verweigert werden. Allerdings bezieht\nsich das Einsichtsrecht - mit Ausnahme bezüglich Eingaben der Parteien,\nVernehmlassungen von Behörden und Niederschriften eröffneter Verfügungen\n(Art. 26 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) - nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 Bst. b\nlediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten. Dies bedeutet indessen\nnicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich auf Aktenstücke beschränkt,\nwelche im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen\nworden sind. Eine solche Interpretation von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hätte\nzur Folge, dass es im Belieben der verfügenden Behörde stünde, gewisse\nDokumente dem Einsichtsrecht dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem\nEntscheid einfach nicht darauf stützen würde. Unter das Einsichtsrecht von\nArt. 26 ff. VwVG fallen vielmehr sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich\ngeeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen.\nAusser Betracht fällt somit allerdings die Einsicht in Unterlagen, welche von\nder verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt\nsind, wie beispielsweise die Entscheidentwürfe der Sachbearbeiterin /\ndes Sachbearbeiters oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der\nBehörde. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung\neines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei\nder Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen dabei als blosse\nGedächtnishilfen und Entscheidentwürfe enthalten erst die Überlegungen\neines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr Gegenteil verkehrt werden\nkönnen. Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht\n\n6\nbloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden\nInteressen - verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in\nArt. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung. Diese\nEinschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne\nMeinungsbildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke\nund die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor\nder Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings kann die verfügende\nBehörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach\nbeliebige Unterlagen als interne Akten bezeichnen und so vom Grundsatz\ndes Einsichtsrechts ausnehmen. Es kommt nicht auf die Bezeichnung als\ninterne Akte, sondern auf die objektive Bedeutung des Aktenstücks für\ndie verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an (BGE 115 V 303).\nEntscheidwesentliche Aktenstücke unterliegen stets dem Grundsatz des\nEinsichtsrechts und die Verweigerung muss sich auf die in Art. 27 VwVG\ngenannten Interessen stützen können.\nb. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt,\ndass es sich bei dem von ihrem amtsinternen Experten erstellten\nEchtheitsprüfungsbericht (sogenannte Dokumentenanalyse) um ein internes\nAktenstück handle, welches von vornherein nicht dem Einsichtsrecht\nunterstehe. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Ansicht mit\neingehender Begründung. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen erweist\nsich die Auffassung des BFF in der Tat als unrichtig. Als interne Akten fallen\nlediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter zukommt. Dies\nkann aber von einer Dokumentenanalyse nicht gesagt werden; ihr kommt\nregelmässig - und in Ermangelung anderweitiger Möglichkeiten oft sogar\nerheblicher - Beweiswert zu. Bei der Frage der Echtheit eines Dokumentes\ngeht es im weiteren nicht bloss um eine reine Rechtsfrage - bezüglich welcher\ndas rechtliche Gehör nach geltender Praxis nicht gewährt werden muss (vgl.\nMüller Jörg-Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung,\n2. Aufl., Bern 1991, S. 273; BGE 114 Ia 97) -, sondern um eine Tatfrage, welche\nin enger Beziehung zu den Vorbringen des Gesuchstellers steht. Stellt\nsich ein Haftbefehl als gefälscht heraus, hat sich der Sachverhalt nicht\nwie von ihm behauptet abgespielt. Verwaltungsintern erstellte Berichte\nund Gutachten zu Sachverhaltsfragen sind aber nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung keine internen Akten und unterstehen somit grundsätzlich\ndem Akteneinsichtsrecht (BGE 115 V 303). Dies verkennt die Vorinstanz, wenn\nsie sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, eine amtsintern\nerstellte Dokumentenanalyse sei nicht zur Edition freizugeben, weil die\nWürdigung der von einem Gesuchsteller eingereichten Beweismittel dem\nAnspruch auf Gegenäusserung entzogen sei. Zudem ist die Unterscheidung\nzwischen Echtheitsprüfungen durch eine Behörde selbst (sogenannte interne\nGutachten) und solchen durch andere Stellen (sogenannte externe Gutachten)\nrecht willkürlich, da es der Behörde überlassen ist, ob sie für ein bestimmtes\nSachgebiet einen Experten anstellen will oder nicht (vgl. Saladin Peter, Das\nVerwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 134; Dubach Alexander,\nDas Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 20 ff.; Huber Willy, Das Recht\ndes Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, St. Gallen 1980,\nS. 92 f.); eine unterschiedliche Behandlung der von internen und externen\nSachverständigen erstellten Gutachten erscheint daher nicht gerechtfertigt.\n\n"}