{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\n 4\nsolches Vorgehen sei unverhältnismässig. Im weiteren hätte ihm auch\nbei bestehenden Geheimhaltungsinteressen zumindest der wesentliche\nInhalt zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden\nmüssen. Neben diesen Rügen macht der Beschwerdeführer - für den Fall\nder Heilung der Gehörsverletzung durch die ARK - Ausführungen zu seiner\nFlüchtlingseigenschaft.\nG. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 1993\ndie Abweisung der Beschwerde. Art. 26 VwVG zähle diejenigen Dokumente,\nwelche der Akteneinsicht unterstünden, grundsätzlich abschliessend auf.\nDem Akteneinsichtsrecht seien damit unabhängig von einem besonderen\nGeheimhaltungsinteresse die sogenannten internen Akten, wie amtsinterne\nAuskünfte, entzogen. Die amtsinterne Dokumentenanalyse sei demzufolge\nnicht zur Edition freizugeben, da die Würdigung der vom Beschwerdeführer\neingereichten Beweismittel dem Anspruch auf Gegenäusserung entzogen\nsei. Auch die Botschaftsanfrage sei als Akte des internen amtlichen Verkehrs\nzu qualifizieren und vom Einsichtsrecht ausgenommen. Die Einsicht in die\nBotschaftsanfrage und -antwort sei aus Geheimhaltungsinteressen in bezug\nauf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen\nsowie auf Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung\ndurch die schweizerische Vertretung im Ausland verweigert worden.\nDem Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Anhörung durch das\nBFF mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen\nAbklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft gewährt worden. Zu den\nweiteren Abklärungsresultaten - bezüglich der Existenz eines politischen\nDatenblattes mit dem Vermerk «unbequeme Person», der Kenntnis der\nPolizei von seiner TKP/ML-Mitgliedschaft und der Echtheit der eingereichten\nGerichtsdokumente - sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden,\nweil sich diese Angaben auf Ereignisse bezögen, welche zum Zeitpunkt der\nAusreise des Beschwerdeführers zu weit zurückgelegen hätten und deshalb\nnicht asylrelevant seien. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers\nvor einer aktuellen Verfolgung seitens der türkischen Behörden aufgrund\nseines früheren politischen Engagements sei objektiv gesehen nicht gegeben,\nda er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der\nGendarmerie gesucht werde und eine solche Verfolgung auch nicht habe\nglaubhaft machen können. Es liege somit kein Verstoss gegen Art. 28 VwVG\nvor. Schliesslich hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die\nAnwältin des Beschwerdeführers ihr in der Eingabe vom 5. Juli 1993 zu\nUnrecht unterstelle, die vom Beschwerdeführer eingereichten polizeilichen\nVorladungen als gefälscht taxiert zu haben; zur Frage, ob die Vorladungen\nauthentisch seien oder nicht, habe das BFF in seiner Verfügung nämlich gar\nnicht Stellung genommen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde\nbeantragt.\nH. Im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts macht der Beschwerdeführer\nmit Schreiben vom 23. August 1993 geltend, die Verweigerung der\nAkteneinsicht in die Botschaftsanfrage sei in jedem Falle unzulässig;\nabgesehen davon, dass in der Lehre die Unterscheidung zwischen internen\nund externen Akten zunehmend in Frage gestellt werde, sei dieses\nAktenstück gar nicht interner Art. Im weiteren sei die Verweigerung der\nEinsichtnahme in die Botschaftsauskunft unverhältnismässig, da die\naufgeführten Geheimhaltungsinteressen durch eine Anonymisierung der\n\n5\nAuskunftspersonen hinreichend geschützt werden könnten. Selbst wenn\ndieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, so gebiete Art. 28 VwVG,\ndass der Partei neben der Kenntnisgabe die Gelegenheit gegeben werden\nmüsse, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die mündliche\nKenntnisgabe anlässlich der Bundesbefragung genüge demnach nicht.\nZudem könne sich die Verwaltungsbehörde nicht von der Kundgabepflicht\nentbinden, indem sie die entsprechenden Abklärungsresultate einfach als\nnicht asylrelevant bezeichne. Trotz der in der Vernehmlassung gemachten\nAngaben sei diesem Erfordernis immer noch nicht Genüge getan. Schliesslich\nstelle es eine nicht zu übertreffende willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn\ndie Vorinstanz zur Authentizität und Asylrelevanz der bei den Akten liegenden\npolizeilichen Vorladungen nicht Stellung nehme, nachdem sich die Auskunft\nder Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch auf\nlokaler Ebene gesucht werde, dadurch als falsch herausgestellt habe.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}