{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-54--_1993-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002696.pdf?ID=150002696", "Checksum": "3a04b16966c201848f262167abcf5749"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.12.1993 JAAC 59.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:37", "Checksum": "ab60840b31eb64a9876293ce8ba30ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.12.1993 JAAC 59.54 \r\n\nA. Der Beschwerdeführer reichte im März 1989 ein Asylgesuch ein. In den\nkantonalen Befragungen vom 31. März 1989 und vom 17. November 1992\nmachte er im wesentlichen geltend, er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei\nder TKP/ML von 1981-1984 in der Türkei inhaftiert gewesen. Nach seiner\nEntlassung aus dem Gefängnis habe er sich weiterhin politisch betätigt\nund zusammen mit Gesinnungsgenossen versucht, eine der zerschlagenen\nTKP/ML ähnliche Organisation zu formieren. Im Sommer 1988 seien sechs\nParteikollegen verhaftet worden. Er habe sich daraufhin bei Verwandten\nversteckt und sei schliesslich im März 1989 in die Schweiz geflüchtet. Von hier\naus habe er erfahren, dass er in seiner Heimat gesucht werde.\nZur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere\nBeweismittel ins Recht, unter anderem eine Anklageschrift der\nMilitärstaatsanwaltschaft Istanbul vom 14. September 1982, ein Urteil\ndes Militärgerichtes Istanbul vom 5. Juni 1984, sowie zwei polizeiliche\nVorladungen aus den Jahren 1989/90.\nB. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) unterzog die eingereichten\nBeweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche ergab, dass\ndie ersten beiden der obgenannten Dokumente echt sind. Bezüglich der\nEchtheit der beiden polizeilichen Vorladungen fand das BFF keine objektiven\nFälschungsmerkmale und stellte fest, dass solche Formulare - ohne eigentliche\nAusgestaltung und mitunter sogar handgeschrieben - tatsächlich verwendet\nwürden. Es sei hingegen ungewöhnlich, dass politisch missliebige Personen in\ndieser Weise vorgeladen würden. In der Regel erscheine nämlich in solchen\nFällen die Polizei überfallartig am Aufenthaltsort solcher Personen und\nnehme sie sogleich mit. Es könne indessen nicht gesagt werden, dass das\nvom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen gleichsam unmöglich sei,\nzumal in einer Grossstadt wie Istanbul.\nC. Mit Anfrage vom 15. Januar 1993 übermittelte das BFF die Anklageschrift\naus dem Jahre 1982 sowie das Urteil aus dem Jahre 1984 - nicht aber die\nbeiden polizeilichen Vorladungen - der Schweizerischen Vertretung in Ankara\nzur Prüfung der Echtheit.\nDie Botschaft beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 29. April\n1993 dahingehend, dass sowohl die Anklageschrift als auch das Urteil\nauthentisch seien. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Mai 1981 bis zum 5. Juni\n1984 inhaftiert gewesen. Im weiteren sei er der Polizei als Mitglied der TKP/ML\nbekannt und es existiere über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk\n\n3\n«unbequeme Person». Er werde in der Türkei weder auf nationaler, noch auf\nlokaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht und unterliege\nkeinem Passverbot.\nDie Vorinstanz lud den Beschwerdeführer anschliessend auf den 27. Mai\n1993 zu einer Anhörung vor. Im Rahmen dieses Termines wurde er unter\nanderem gefragt, ob es üblich sei, dass die Polizei Personen, welche politisch\nverdächtig seien, schriftlich vorlade. Der Beschwerdeführer verneinte dies\nfür den Regelfall, gab aber an, zuvor hätte die politische Polizei ja das Haus\nseiner Eltern observiert und vergeblich versucht, ihn dort festzunehmen.\nDie örtliche Polizei, welche in solchen Fällen von der politischen Polizei um\nMithilfe ersucht werde, mache es sich dann einfach, indem sie lediglich\nVorladungen zustelle. Nach einigen Vorladungen habe seine Familie der\nPolizei bekanntgegeben, dass er im Ausland sei, worauf «nichts mehr\ngekommen» sei und man sich auch nicht mehr nach ihm erkundigt habe.\nDaraufhin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehalten,\n«dass Abklärungen unseres Amtes vor Ort ergeben haben, dass Sie weder auf\nlokaler noch auf nationaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie\ngesucht werden. Wie stellen Sie sich dazu?» Auf die Gegenfrage des\nBeschwerdeführers, wie das BFF denn so etwas herausfinden könne, gab\nihm der Sachbearbeiter lediglich die Antwort: «Wir haben unsere Quellen».\nDer Beschwerdeführer gab alsdann an, es sei nicht möglich, dass er nicht\ngesucht werde, er sei ein politischer Mensch.\nD. Mit Verfügung vom 1. Juni 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch ab.\nZur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die vom\nBeschwerdeführer verbüsste Haftstrafe im Zeitpunkt seiner Ausreise\naus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese\ngewertet zu werden. Seinen übrigen Vorbringen ermangle es im weiteren\nan Glaubwürdigkeit, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und\ntatsachenwidrig seien.\nE. Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der\nVorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. Juni\n1993 verweigerte ihm diese die Einsicht in die Aktenstücke betreffend\ndie BFF-interne Dokumentenanalyse, die Botschaftsanfrage und die\nBotschaftsauskunft mit der Begründung, es überwögen öffentliche oder\nprivate Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht und es handle\nsich zudem um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem\nAkteneinsichtsrecht nicht unterstünden.\nF. Mit Eingabe vom 5. Juli 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch\nseine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission\n(ARK) die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 1993 und die Rückweisung\nder Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, ihm\nEinsicht und rechtliches Gehör zu den vorerwähnten Aktenstücken zu\ngewähren. Eventualiter sei der Gehörsmangel zu heilen und ihm Asyl zu\nerteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.\nIm wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei\nden erwähnten Dokumenten nicht um interne Akten und somit hätten\nsie nicht generell von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden dürfen.\nZudem bestünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche\ndie vollständige Verweigerung der Einsichtnahme rechtfertigten; ein\n\n"}