Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre Festnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.