Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). c. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aussagen hingewiesen wurde.