Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.