Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen.