Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation, sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts.