4 von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen - sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, die Widersprüche allenfalls zu erklären.