Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness des Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern; ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens