Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne dar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine