In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden.