zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei, beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich eingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung bei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.