betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht - das Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31);