Kommt das BFF bei der Prüfung der Aussagen des Asylbewerbers zum Schluss, dass der entscheidswesentliche Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG noch nicht erstellt ist, und ordnet es deshalb zusätzliche Beweiserhebungen an, an denen Dritte beteiligt sind, so ist dem Asylbewerber das Ergebnis dieser weiteren Beweiserhebung bekannt zu geben, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Mehr lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 (in: ASYL 1988/1, S. 15) ableiten, bezieht sich doch dieser Entscheid nicht auf die Frage einer Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen, sondern zum Ergebnis einer Botschaftsanfrage.