15 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFF gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV und Art.