2 Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 12 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31 in der Fassung vom 20. Juni 1986). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen Asylgründen nach Art. 15 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar.