Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden. Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen