Er habe zugesichert, das Gewehr abzugeben, sei daraufhin freigelassen worden und anschliessend zu seinem Onkel geflüchtet, bei dem er bis zum Militärdienst geblieben sei. Auch nach dem Militärdienst hätten die Behörden die Herausgabe des Gewehres verlangt. Auf der andern Seite sei ihm von den Kurden mit dem Tod gedroht worden, falls er das Gewehr abgebe. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden.