Am 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Er führte aus, er habe das grosse Gewehr seines Vaters getragen, was vom Staat als verboten bezeichnet worden sei. Er sei deshalb 1983/1984 festgenommen, einen Monat lang inhaftiert, schwer gefoltert, und einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihm für den Fall der Nichtherausgabe des Gewehres mit weiteren Folterungen und langer Inhaftierung gedroht. Er habe zugesichert, das Gewehr abzugeben, sei daraufhin freigelassen worden und anschliessend zu seinem Onkel geflüchtet, bei dem er bis zum Militärdienst geblieben sei.