Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[8]. Art. 12 und 29 ff. VwVG. Art. 4 BV. Untersuchungsgrundsatz. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Konfrontation mit Widersprüchen. Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.b).