{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-53--_1994-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002693.pdf?ID=150002693", "Checksum": "b542a0c7b8599d95733df12890611045"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "8cf99b999e2fa73825ad7361328798d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 24.05.1994 JAAC 59.53 \r\n\n 4\nvon Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind\ndie Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des\nrechtlichen Gehörs.\nHingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der\nPflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen\nSachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die\nBehörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen -\nsei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen\nfrüherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt,\ndie Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten\nSinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann\nzuzustimmen. Auch der «United Nations High Comissioner for Refugees»\n(Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) empfiehlt\nin seinem «Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der\nFlüchtlingseigenschaft» (nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf 1979),\nein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder\nWidersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen\noder Beweislücken aufzufinden (Rz. 199 des erwähnten Handbuchs).\nBei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen\ngewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das\nBefragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann\nes je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu\nversuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation,\nsondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit\nder Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu\nkonfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen\nAnspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur\nFeststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten\nGrundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der\nRechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und\nRichtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der\nSachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch\nnicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen,\nist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch\ndie Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln\neine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl.\nGygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).\nc. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der\nBefragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren\nAussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer\ninsofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen\nnicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie\nhaben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre\nFestnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden\nfrüheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher\nangemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts\nzu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat\nder Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im\nRahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten\n\n5\nWidersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht,\ndie widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf\ndie zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die\nAusführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden.\nd. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind\nwenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der\nBeschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden\nwar, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue\nGründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in\nder kantonalen Befragung davon, dass er «hätte gezwungen werden sollen,\nTürke zu werden». Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine\nweiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe\nnichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit\ndes kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich\nbei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die\nVorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung\nvorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten\nGründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden\nErwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb -\nmit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren\nBeschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss.\n[8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383.\n[9] Cf. ci-dessus note 2, p. 383.\n[10] Cfr. sopra nota 3, pag. 384.\n[11] Vgl. unten, S. 474.\n[12] Vgl. unten, S. 474.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.53 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 24. Mai 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\n"}