{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-53--_1994-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002693.pdf?ID=150002693", "Checksum": "b542a0c7b8599d95733df12890611045"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 24.05.1994 JAAC 59.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "8cf99b999e2fa73825ad7361328798d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 24.05.1994 JAAC 59.53 \r\n\n 3\nsowie allenfalls durch die Bundesbehörden, gelten nämlich analog der\nAussagen in einer zivilrechtlichen «Parteibefragung» als Beweismittel und\nunterliegen demnach der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. zur\nzivilrechtlichen Konzeption Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\n3. Aufl., Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 12 VwVG zu\nverstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten\nMeinung (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.\nM. 1990, S. 256 f.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch\ndes Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus\ndem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers\nabgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich\nhingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Bei genauer\nBetrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass\ndiese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das\nÄusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung\nder Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So\nlagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine\nbetroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur\nSache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht -\ndas Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet\nist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende\nspezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem\nGutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31);\nAbstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei,\nbeziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin\nnicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei\nKälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich\neingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung\nbei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben\nerwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf\nMeinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei\nvorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert\nsich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid\nder ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den\nvorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts\nbezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht\neo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den\nVorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies\nwäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle\nebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne\ndar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das\nBundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit\nder Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine\nÄusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch\ndem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness\ndes Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden\nnicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse\nabzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte\nund dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern;\nein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens\n\n"}