5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. In analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylV 1 wird vom Beschwerdeführer nach der Verfügung der vorsorglichen Wegweisung verlangt, dass er der schweizerischen Vertretung im Ausland innert zehn Tagen eine Adresse angibt, damit ein Zustellungsdomizil für die Fortsetzung des Asylverfahrens besteht, ansonsten das Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben wird (vgl. Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 334 f.).