V. T. ist in der Folge dem Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers zugeteilt worden. Es stellt sich somit die Frage, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung zu berücksichtigen ist. Man kann sich insbesondere fragen, ob diesem Grundsatz bezüglich Art. 19 AsylG dieselbe Bedeutung zukommt, wie in Bezug auf Art. 17 AsylG, welcher in Abs. 1 festhält: «Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.» Eine Beantwortung dieser Frage kann indessen unter den vorliegenden