Der Beschwerdeführer macht damit zumindest sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie. Das BFF hält demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 fest, dass die beiden nicht verheiratet seien und auch kein Verkündverfahren laufe. Zudem besitze V. T. einen bosnischen Reisepass, mit welchem sie ohne Visum nach Italien habe einreisen können. Es sei ihr unbenommen, ihrem Freund nach Italien zu folgen, wenn sie sich bei ihm aufhalten wolle. Am 4. Februar 1994 haben der Beschwerdeführer und V. T. nunmehr geheiratet. V. T. ist in der Folge dem Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers zugeteilt worden.