die Heirat sei aber nach wie vor geplant. In der Schweiz seien sie für die Dauer des Asylverfahrens entgegen ihrem ausdrücklichen Begehren zwei verschiedenen Kantonen zugeteilt worden, V. T. dem Kanton X und er selber dem Kanton Y V. T. sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden, währenddem man ihn vorsorglich weggewiesen habe. Würde die gegenüber ihm verfügte Massnahme vollzogen, so bliebe V. T. nichts anderes übrig, als ihm nach Italien zu folgen. Der Beschwerdeführer macht damit zumindest sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie.