Entgegen der von ihm erstmals in seiner Eingabe vom 15. Oktober 1993 angemeldeten Zweifel an der Echtheit dieser Aufenthaltsbewilligung gelangt die ARK zum Schluss, dass es sich um ein gültiges Dokument handelt, konnte er sich doch nach dessen Erhalt problemlos für einige Tage nach Kroatien begeben, um in Zagreb auf der bosnischen Botschaft für sich selber und für V. T. einen Reisepass zu beschaffen, und anschliessend wieder nach Italien zurückkehren. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch heute noch über eine Beziehung zum italienischen Staat, welche es als zumutbar erscheinen lässt, dass er sich für die Dauer seines Asylverfahrens dorthin begibt.