Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat. Eine nähere Beziehung zum Drittstaat kann sich indessen auch dadurch ergeben, dass eine Person dort über einen Rechtsstatus verfügt, welcher Ausländern ansonsten nicht ohne weiteres zusteht. In casu verfügt der Beschwerdeführer über eine Bewilligung der italienischen Behörden, welche ihn dazu berechtigt, sich mindestens bis zum 23. Juli 1994 in Italien aufzuhalten.