Die Asylrechtslehre scheint also - zumindest stillschweigend - davon auszugehen, dass eine vorsorgliche Wegweisung auch bei Vorliegen anderer als der in Art. 19 Abs. 2 AsylG explizit genannten Voraussetzungen zumutbar sein kann. Diese Auffassung erscheint denn auch als sachgerecht: Das Kriterium der Zumutbarkeit kann vom Gesetzgeber sinnvollerweise nicht von vornherein ausnahmslos definiert werden, würde dies doch bedingen, dass er die zum Regelungsgegenstand gehörenden Lebensverhältnisse vollständig - auch für die Zukunft - zu überblicken vermöchte.