10 In der Asylrechtsliteratur wird diese Frage mehrheitlich überhaupt nicht aufgeworfen (vgl. unter anderem Kälin, a. a. O., S. 195, welcher den Terminus «namentlich» zwar in Anführungszeichen setzt, ohne aber weiter darauf einzugehen, sowie Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 332). Einzig Bersier äussert sich dahingehend, dass neben den im Gesetz aufgezählten Zumutbarkeitsgründen auch andere Umstände eine vorsorgliche Wegweisung zu rechtfertigen vermöchten. Wörtlich schreibt er: «La loi en donne deux exemples (Gemeint sind die in Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c AsylG aufgezählten Gründe; die in Bst. a genannten staatsvertraglichen Regelungen erwähnt er -