Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 AsylG ist die vorsorgliche Wegweisung eines Asylbewerbers nämlich «namentlich» bei Vorliegen einer der unter Bst. a-c genannten Gründe als zumutbar zu erachten. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien nicht abschliessend zu regeln gedachte.