Sie hielten sich anschliessend noch ein paar Tage zusammen in Italien auf und gelangten dann gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Befragung am 12. August oder möglicherweise auch erst am 16. August 1993 in die Schweiz. Ob der Beschwerdeführer am 12. oder erst am 16. August 1993 in die Schweiz gelangte, ist indessen ohne praktische Bedeutung, da er sich im ersten Fall lediglich während insgesamt 14 Tagen - diese Auffassung vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 - respektive im zweiten Fall während 18 Tagen in Italien aufgehalten hat, keinesfalls jedoch die für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG massgebenden 20 Tage.