Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz weniger als 20 Tage in Italien aufgehalten hat. Gemäss seinen glaubwürdigen Angaben auf der Empfangsstelle sowie anlässlich der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei ist er am 20. Juli 1993 von Bosnien nach Kroatien geflüchtet, wo er sich bis zum 23. Juli in Split aufgehalten hat. Anschliessend ist er ein erstes Mal nach Italien eingereist und bis zum 28. Juli - das heisst während fünf Tagen - in B. geblieben, wo ihm am 27. Juli eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde.