9 Zusammenfassend ergibt sich, dass «einige Zeit» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG gleichbedeutend mit der identischen Wendung in Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG und in zeitlicher Hinsicht somit analog Art. 2 AsylV 1 mit in der Regel 20 Tagen gleichzusetzen ist. bb. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz weniger als 20 Tage in Italien aufgehalten hat.