Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sämtliche Auslegungsmethoden zum Schluss führen, dass an den Begriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG dieselben Massstäbe anzulegen sind, wie an den gleichlautenden Begriff in Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 AsylG in jenen Fällen greifen soll, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen wird, ergibt sich im weiteren, dass bereits bei der Prüfung der vorsorglichen Wegweisung die zeitliche Konkretisierung zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG