Auch in der parlamentarischen Beratung wurde zu keiner Zeit eine andere Haltung vertreten. Nachdem der Nationalrat sich vorerst sogar dafür ausgesprochen hatte, in jedem Fall ein Anwesenheitsrecht für Asylbewerber während der gesamten Verfahrensdauer im AsylG zu verankern, einigte er sich schliesslich zusammen mit dem Ständerat auf den vom Bundesrat ausgearbeiteten Entwurf (vgl. Amtl. Bull. 1978 S 84, N 1869 f.; Stöckli, a. a. O., S. 3 f.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sämtliche Auslegungsmethoden zum Schluss führen, dass an den Begriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst.