Die Absicht des Bundesrates war damit klar diejenige, dass ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AsylG (heute Art. 6 Abs. 1 AsylG) abgewiesen würde, bereits während des Verfahrens verpflichtet werden sollte, die Schweiz zu verlassen. Der Verweis auf den Begriff «einige Zeit» des Art. 5 des Entwurfs zum AsylG lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass der Bundesrat für den gleichlautenden Terminus in Art. 18 des Entwurfs zum AsylG denselben Massstab anzuwenden gedachte. Auch in der parlamentarischen Beratung wurde zu keiner Zeit eine andere Haltung vertreten.