(...) Die Voraussetzungen für eine Wegweisung während des Verfahrens sind nur erfüllt, wenn der Gesuchsteller die Möglichkeit hat, in einen Drittstaat auszureisen, namentlich wenn er sich dort vor der Einreise einige Zeit aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Art. 5 Abs. 1)» (vgl. die Botschaft zum AsylG, BBl 1977 III 125 f.). Die Absicht des Bundesrates war damit klar diejenige, dass ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AsylG (heute Art. 6 Abs. 1 AsylG) abgewiesen würde, bereits während des Verfahrens verpflichtet werden sollte, die Schweiz zu verlassen.