19 AsylG. Zum selben Ergebnis gelangt man auch durch die teleologische Auslegung - ihrerseits eine Unterart der systematischen Auslegung - , welche sich am Zweck der auszulegenden Norm orientiert: Vorsorglich weggewiesen werden sollen Asylbewerber, bei welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihnen aufgrund der Kriterien von Art. 6 AsylG kein Asyl gewährt werden wird (Raess-Eichenberger, a. a. O., S. 170). Art. 19 Abs. 2 AsylG erweist sich somit als verfahrensrechtliches Korrelat zur materiellrechtlichen Bestimmung von Art. 6 AsylG (Kälin, a. a. O., S. 196). Im Rahmen der historischen Auslegung schliesslich stellt sich die Frage nach