Ein beispielsweise in einem zivilrechtlichen Erlass verwendeter Begriff muss zwar nicht zwingend dieselbe Bedeutung haben, wie eine grammatikalisch gleichlautende Wendung in einem Erlass des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. den Entscheid der ARK vom 18. März 1994 in der Sache E. C., VPB 59.43[7], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung); wird hingegen innerhalb eines Erlasses ein Begriff mehrmals verwendet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm überall dieselbe Bedeutung zukommt. Dieses Auslegungskriterium führt zum Schluss, dass der Begriff «einige Zeit» in Art. 6 AsylG gleich zu verstehen ist wie in Art. 19 AsylG.