Die systematische Auslegung zunächst geht davon aus, dass jeder Rechtssatz einen Bestandteil eines ganzen Gesetzes bildet. Er darf daher nicht isoliert betrachtet und ausgelegt werden, sondern muss in seinem Sinn- und Bedeutungszusammenhang mit dem ganzen Erlass gewürdigt und gedeutet werden. Ein beispielsweise in einem zivilrechtlichen Erlass verwendeter Begriff muss zwar nicht zwingend dieselbe Bedeutung haben, wie eine grammatikalisch gleichlautende Wendung in einem Erlass des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. den Entscheid der ARK vom 18. März 1994 in der Sache E. C., VPB 59.43[7], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung)