Der Wortlaut alleine ist indessen lediglich der Ausgangspunkt, nicht aber die Grenze der Auslegung (vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 134; Saladin Peter / Zimmerli Ulrich, Einführung in das Verwaltungsrecht, Skriptum für eine Vorlesung, Ausgabe 1990, S. 15). Von Bedeutung sind daneben insbesondere auch die Schlüsse, welche sich aus einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung ergeben. Die systematische Auslegung zunächst geht davon aus, dass jeder Rechtssatz einen Bestandteil eines ganzen Gesetzes bildet.